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  • Businessmitschrift

    Impressum

    Informationspflicht laut § 5 TMG

Satzung der Isernhagener
Lohnsteuerberatung in Isernhagen

§ 1 Name und Sitz

1. Der Verein führt den Namen Lohnsteuerhilfeverein Isernhagener Lohnsteuerberatung. Er soll mit der Eintragung in das Vereinsregister ein rechtsfähiger Verein nach § 21 BGB und mit der Anerkennung durch die Oberfinanzdirektion Hannover ein Lohnsteuerhilfeverein gemäß § 14 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) werden. Sein Name wird so dann mit dem Zusatz „e. V .- Lohnsteuerhilfeverein- Sitz Isernhagen“ versehen.

2. Sitz und Geschäftsleitung des Vereins befinden sich in 30916 Isernhagen.

§ 2 Vereinszweck

1. Der Verein hat ausschließlich die Aufgabe, seinen Mitgliedern Hilfe in Steuersachen in dem nach § 4 Nr. 11 StBerG. zulässigen Umfang zu leisten.

2. Mit der Hilfeleistung in Steuersachen erstrebt der Verein keinerlei Gewinn. Er verwendet etwaige Überschüsse ausschließlich zu satzungsgemäßen Zwecken.

§ 3 Ausübung der Hilfeleistung in Steuersachen, Beratungsstelle, Pflichten des Vereins

1. Die Hilfeleistung in Steuersachen darf nur durch Personen ausgeübt werden, die einer Beratungsstelle angehören. Der Verein muss in dem Bezirk der Oberfinanzdirektion Hannover mindestens eine Beratungsstelle unterhalten. Die Unterhaltung von Beratungsstellen in auswärtigen Oberfinanz­bezirken ist zulässig. Für jede Beratungsstelle ist ein Leiter zu bestellen. Er darf gleichzeitig nur eine weitere Beratungsstelle leiten. Zum Leiter einer Beratungsstelle dürfen neben Personen, die zur unbeschränkten Hilfeleistung in Steuersachen befugt sind (z.B. Steuerbevollmächtigte, Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater), nur solche Personen bestellt werden, die

1. zu dem in §3 Nr.l bezeichneten Personenkreis gehören

oder

2. eine Abschlussprüfung in einem kaufmännischen Ausbildungsberuf bestanden haben oder eine andere gleichwertige Vorbildung besitzen und nach Abschluss der Ausbildung drei Jahre in einem Umfang von mindestens 16 Wochenstunden auf dem Gebiet der von den Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern praktisch tätig gewesen sind

oder

3. mindestens drei Jahre auf den für die Beratungsbefugnis nach § 4 Nr. 11 einschlägigen Gebieten des Einkommensteuerrechts in einem Umfang von mindestens 16 Wochenstunden praktisch tätig gewesen sind, auf die mindestens dreijährige Tätigkeit können Ausbildungszeiten nicht angerechnet werden.

2. Der Verein hat der Oberfinanzdirektion Hannover und der für den Sitz der Beratungsstelle zuständigen Oberfinanzdirektion die Eröffnung oder Schließung einer Beratungsstelle, die Bestellung oder Abberufung des Leiters einer Beratungsstelle und die Personen, derer sich der Verein bei der Hilfeleistung in Steuersachen bedient, mitzuteilen. Der Mitteilung über die Bestellung des Leiters einer Beratungsstelle ist ein Nachweis darüber beizufügen, dass die Voraussetzungen des Absatzes 3 erfüllt sind. Eine Beratungsstelle darf ihre Tätigkeit nur ausüben, wenn sie und der Beratungsstellenleiter bei der zuständigen Aufsichtsbehörde (§ 27 Abs. 2 StBerG) im Verzeichnis der Lohnsteuerhilfevereine eingetragen sind.

3. Die Hilfeleistung in Steuersachen ist sachgemäß, gewissenhaft, verschwiegen und unter Verzicht auf Werbung auszuüben. Das unaufgeforderte Anbieten der eigenen Dienste oder Dienste Dritter zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen ist dem Verein untersagt. Die Ausübung einer anderen wirtschaftlichen Tätigkeit in Verbindung mit der Hilfeleistung in Steuersachen ist nicht zulässig. Alle Personen, derer sich der Verein bei der Hilfeleistung in Steuersachen bedient, sind zur Einhaltung der in den Sätzen 1, 2 und 3 bezeichneten Pflichten anzuhalten.

4. Die Handakten über die Hilfeleistung in Steuersachen sind auf die Dauer von 7 Jahren nach Abschluss der Tätigkeit des Vereins in der Steuersache des Mitgliedes aufzubewahren. Diese Verpflichtung erlischt jedoch schon vor Beendigung dieses Zeitraumes, wenn der Verein das Mitglied aufgefordert hat die Handakte in Empfang zu nehmen, und das Mitglied dieser Aufforderung binnen sechs Monaten, nachdem es sie erhalten hat, nicht nachgekommen ist. Zu den Handakten gehören alle Schriftstücke, die der Verein aus Anlass der Hilfeleistung in Steuersache vom Mitglied erhalten hat. Dies gilt jedoch nicht für den Briefwechsel zwischen dem Verein und dem Mitglied und für Schriftwechsel, die das Mitglied bereits in Urschrift oder Abschrift erhalten hat, sowie für die zu internen Zwecken gefertigten Arbeitspapiere.

§ 4 Mitgliedschaft, Beiträge und Geschäftsjahr

1. Mitglied des Vereins kann jeder Arbeitnehmer werden, dem der Verein gemäß § 2 Abs. 1 Hilfe in Steuersachen leisten darf.

2. Die Mitgliedschaft wird erworben durch Anmeldung beim und Aufnahme durch den Vorstand. Die Aufnahme wird durch schriftliche Bestätigung oder durch Aushändigung eines Mitgliedsausweises und Erhebung eines Jahresbeitrages vollzogen.

3. Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Die Beitragshöhe soll nach sozialen Gesichtspunkten abgestuft sein.

4. Von den Mitgliedern wird ein Jahresmitgliedsbeitrag erhoben, der am 1. Januar eines jeden Jahres fällig wird. Er ist auch dann für ein Jahr zu zahlen, wenn ein Mitglied während des Jahres austritt, ausgeschlossen wird oder eintritt. Neben dem Mitgliedsbeitrag wird für die Hilfeleistung in Steuersachen kein besonderes Entgelt erhoben. Beitragserhöhungen für das folgende Kalenderjahr sind den Mitgliedern bis spätestens zum 15. 12. des laufenden Kalenderjahres durch Einzelschreiben mitzuteilen.

5. Die Mitgliedschaft ist persönlich und nicht übertragbar. Sie erlischt mit dem Tod. Ein Mitglied kann durch eingeschriebenen Brief an die Vereinsgeschäftsstelle seine Mitgliedschaft bis zum 31. Dezember kündigen. Sie muss spätestens am 31. Dezember zugegangen sein. Ein Mitglied, das trotz Mahnung mit der Beitragszahlung länger als ein Jahr im Rückstand ist, kann vom Vorstand von der Mitgliederliste gestrichen werden. Mitglieder, die durch ihr Verhalten gegen die Bestrebungen des Vereins verstoßen oder schuldhaft die Vereinssatzung verletzen, kann der Vorstand aus dem Verein ausschließen. Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen Einspruch eingelegt werden, über den die Mitgliederversammlung entscheidet. Ihre Entscheidung kann gerichtlich nachgeprüft werden.

6. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

7. Der Vorstand ist berechtigt, den Mitgliedsbeitrag in begründeten Ausnahmefällen zu ermäßigen oder zu erlassen.

§ 5 Vereinsorgane

Die Organe des Vereins sind Mitgliederversammlung und Vorstand.

§ 6 Mitgliederversammlung

1. Im Laufe eines jeden Jahres, und zwar innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe des wesentlichen Inhaltes der Prüfungsfeststellungen gemäß § 22 Abs. 7 Nr. 2 StBerG findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann der Vorstand im Bedarfsfall einberufen. Dies muss geschehen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert und wenn mindestens der zehnte Teil der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe einen diesbezüglichen Antrag beim Vorstand gestellt hat.

2. Zur Mitgliederversammlung lädt der Vorstand jedes Mitglied ein. Das hat durch Einzelschreiben mit einer Frist von mindestens zwei Wochen zu geschehen. Der wesentliche Inhalt der Feststellungen der Geschäftsprüfung sowie bei Satzungsänderungen der beantragte Text sind den Mitgliedern durch Einzelschreiben bekannt zumachen.

3. Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:

a) Wahl der Vorstandsmitglieder

b) Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes wegen seiner Geschäftsführung während des geprüften Geschäftsjahres nach vorheriger Aussprache über das Ergebnis der Geschäftsprüfung.

c) Beschluss der Beitragsordnung

d) Beschluss von Satzungsänderungen

4. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden geleitet. Er bestimmt einen Protokollführer, der über den Hergang einer jeden Mitgliederversammlung eine Niederschrift aufnimmt. Die Niederschrift muss die Zahl der anwesenden Mitglieder, die gestellten Anträge und das Ergebnis der Abstimmungen enthalten. Sie ist von dem Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterschreiben.

5. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Satzungsänderungen bedürfen der Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder. Zur Änderung des Zweckes des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als angenommen.

6. Genehmigung von Verträgen des Vereinsvorstandes oder deren Angehörige mit dem Verein bedürfen der Genehmigung der Mitgliederversammlung.

§ 6a Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus mindestens :

a) dem 1. Vorsitzenden und

b) dem 2. Vorsitzenden

2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der 1. und 2. Vorsitzende. Jeder ist alleinvertretungsberechtigt.

3. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er beschließt über alle Vereins-angelegenheiten, soweit in dieser Satzung keine andere Zuständigkeit vorgesehen ist. Für seine Tätigkeit hat er Anspruch auf eine Aufwandsentschädigung. Auf die Geschäftsführung des Vorstandes finden die für den Auftrag geltenden Vorschriften der § 664 bis 670 des BGB entsprechende Anwendung. Verträge des Vereins mit Mitgliedern des Vorstandes oder deren Angehörige bedürfen der Zustimmung oder Genehmigung der Mitgliederversammlung.

4. Der Vorstand wird auf die Dauer von 5 Jahren gewählt. Er bleibt jedoch solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Wiederwahl ist zulässig. Die Wahl der Vorstandsmitglieder ist beim Vorliegen eines wichtigen Grundes gemäß § 27 Abs. 2 BOB widerruflich.

5. Sitzungen des Vorstandes finden nach Bedarf statt. Der 1. Vorsitzende lädt hierzu ein. Er hat eine Vorstandssitzung einzuberufen, wenn dies von einem Vorstandsmitglied unter Angabe der Gründe gewünscht wird.

6. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens der 1. und 2. Vorsitzende anwesend sind Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der 1. Vorsitzende. Vorstandsbeschlüsse können vom 1. Vorsitzenden auch im Umlaufverfahren herbeigeführt werden.

7. Beim Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes haben die übrigen Vorstandsmitglieder das Recht, einen Ersatzmann bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu bestellen.

§ 7 Verpflichtungen gegenüber der Aufsichtsbehörde

Der Vorstand hat die sich nach dem Steuerberatungsgesetz für den Verein ergebenden Pflichten gegenüber der Aufsichtsbehörde zu erfüllen. Dabei handelt es sich insbesondere um folgendes:

1. Der Verein hat die Vollständigkeit und Richtigkeit der Aufzeichnungen und der Vermögensübersicht, sowie die Übereinstimmung der tatsächlichen Geschäftsführung mit den satzungsgemäßen Aufgaben des Vereins jährlich, innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung des Geschäftsjahres, durch einen oder mehrere Geschäftsprüfer prüfen zu lassen.

2. Geschäftsprüfern können nur bestellt werden:

a) Personen und Gesellschaften, die zu unbeschränkter Hilfeleistung in Steuersachen befugt sind.

b) Prüfungsverbände, zu deren satzungsgemäßem Zweck die regelmäßige oder außerordentliche Prüfung der Mitglieder gehört, wenn mindestens ein gesetzlicher Vertreter des Verbandes Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer ist. Als Geschäftsprüfer dürfen keine Personen tätig sein, bei denen die Besorgnis der Befangenheit besteht, insbesondere weil sie Vorstandsmitglied, besonderer Vertreter oder Angestellter des zu prüfenden Lohnsteuerhilfevereins sind.

3. Der Verein hat innerhalb eines Monats nach Erhalt des Prüfungsberichts eine Abschrift hiervon der Oberfinanzdirektion Hannover zuzuleiten.

4. Die Mitglieder des Vorstandes und die Personen, derer sich der Verein bei der Hilfeleistung in Steuersachen bedient, haben auf Verlangen vor der Aufsichtsbehörde zu erscheinen, Auskunft zu geben sowie Handakten und Geschäftsunterlagen vorzulegen.

5. Die von der Oberfinanzdirektion mit der Aufsicht betrauten Amtsträger sind berechtigt die Geschäftsräume des Vereins zu betreten, um Prüfungen vorzunehmen oder sonstige Feststellungen zu treffen, die zur Ausübung der Aufsicht für erforderlich gehalten werden.

6. Die Aufsichtsbehörde ist berechtigt, zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung Vertreter zu entsenden. Die Durchführung von Mitgliederversammlungen ist der Aufsichtsbehörde spätestens zwei Wochen vorher mitzuteilen.

§ 8 Auflösung des Vereins und Verwendung des Vereinsvermögens.

1. Über die Auflösung des Vereins und die Verwendung des am Auflösungstag vorhandenen Vereinsvermögens beschließt eine zu diesem Zweck eigens einzuberufende Mitgliederversammlung mit Drei-Viertel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Diese sind nur beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Liegt Beschlussunfähigkeit vor, ist eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder entscheidet.

2. Auf Antrag des Vorstandes ist vor der Abstimmung über die Auflösung des Vereins und die Verwendung des Vereinsvermögens die Bestellung eines Beauftragten zur Abwicklung der schwebenden Lohnsteuerangelegenheiten gemäß § 24, sowie die Aufbewahrung der Handakten gemäß § 26 Abs. 4 StBerG zu beschließen.

§ 9 Gerichtsstand

Für alle Streitigkeiten, welche sich aus der Satzung mit oder zwischen Organen und Mitgliedern ergeben, sind die Gerichte am Sitz des Vereins zuständig.

Isernhagen, den 21.07.2014

gez. Margaretha Seltsam, 1.Vorsitzende
gez. Otto Pakschys, 2. Vorsitzender

Vollständiger Name & Anschrift:
Isernhagener Lohnsteuerberatung
Lohnsteuerhilfeverein e.V.
Förresbühlstr. 21
90559 Burgthann

1. Vorsitzende:
Margaretha Seltsam

Vorstand und verantwortlich für den Inhalt nach § 55 Abs. 2 RStV:
1. Vorsitzende: Margaretha Seltsam
2. Vorsitzende: Gisela Kunz

Telefon & E-Mail:
Telefon: -folgt-
Telefax: -folgt-
E-Mail: Lohi.Seltsam@t-online.de

Rechtsform: eingetragener Verein deutschen Rechts
Sitz: D-30916 Isernhagen
Registergericht: Amtsgericht Hannover
Registernummer: VR 120023
Aufsichtsbehörde: Oberfinanzdirektion Hannover
Beratungsbefugnis: § 4 Ziff. 11, 13 Steuerberatungsgesetz (StBerG)
Vertretungsverhältnisse: Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

Den Verein selbst berechtigende oder verpflichtende Erklärungen ausgenommen solche in Steuerangelegenheiten seiner Mitglieder müssen vom Vorstand unterzeichnet sein.

Verbandszugehörigkeit: Der Lohnsteuerhilfeverein ist Mitglied im BVL (BVL verlinken: https://www.bvl-verband.de/)
Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine e.V., Berlin.

Streitschlichtung

Online-Streitbeilegung gemäß Art. 14 Abs. 1 ODR-VO:
Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit, die Sie unter http://ec.europa.eu/consumers/odr finden.

Wir nehmen nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teil.

Urheberrecht

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